Freitag, 20. Februar 2009

Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig ...


Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass ein internetfähiger PC seit dem 1. Januar 2007 rundfunkgebührenpflichtig ist, wenn der Rundfunkteilnehmer nicht schon für herkömmliche Rundfunkgeräte auf demselben Grundstück Gebühren bezahlt.

Im konkreten Fall stellte das Gericht zudem fest, dass die privaten Rundfunkgeräte eines Gesellschafters nicht auf den geschäftlich genutzten PC der Gesellschaft anzurechnen seien. Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, dass keine Soundkarte und Programme für die Aufzeichnung von Rundfunksendungen installiert waren. Die Installation von Hard- und Software stelle keinen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand dar, sodass der PC gebührenpflichtig zum Empfang bereitgehalten werde. Unerheblich sei auch, ob der PC primär zu anderen Zwecken (Textverarbeitung, E-Mail-Verkehr usw.) verwendet wird.

Die Nutzung von Internet-PCs zum Rundfunkempfang sei jedenfalls nicht vollkommen atypisch, sondern setze sich mehr und mehr durch. Die PC-Gebühr stehe auch mit dem Verfassungsrecht in Einklang. Insbesondere liege kein Eingriff in das Grundrecht auf Informationsfreiheit vor, da die PC-Gebühr weder darauf ziele noch ihrer Höhe nach geeignet sei, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Internet-Quellen fernzuhalten. Dass die PC-Gebühr sich im Rahmen der zulässigen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bewege, zeige beispielsweise auch ein Blick in die Schweiz, wo ebenfalls eine Rundfunkabgabe auf PCs erhoben wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Bayerische Rundfunk begrüßte das Urteil als wichtigen Schritt zu mehr Gebührengerechtigkeit, da ansonsten die Besitzer herkömmlicher Rundfunkgeräte den Rundfunkempfang der PC-Nutzer mitfinanzieren müssten. „Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erbringt ein Angebot für die gesamte Gesellschaft. Das geht nur, wenn sich alle an der Finanzierung dieser Leistungen beteiligen, unabhängig von der Art des technischen Empfangs", sagt der Juristische Direktor des Bayerischen Rundfunks, Prof. Dr. Albrecht Hesse.

Urteil vom 27. Januar 2009, Aktenzeichen W 1 K 08.1886

Quelle:

www.fktg.de

Posted via web from Superglide's Personal Blog ...

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen